Diese Seiten dienen der religions- und schulpädagogischen Qualifizierung für die Erteilung von kompetenzorientiertem Religionsunterricht.
Sie sollen kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützen, die auf Grundlage der Gestellungsverträge der EKM mit den zuständigen staatlichen Stellen zusammenarbeiten. Darüber hinaus sollen sie Quereinsteiger*innen mit theologischer Grundausbildung unterstützen.
Das Kurssystem verbindet theoretische Aneignungen und Reflexionen (Präsenzmodule und Onlineeinheiten) mit schulpraktischen Übungen (mentorierte Praktika).
Für eine Erteilung des Zertifikats sind ein Kolloquium und eine unterrichtspraktische Lehrprobe nachzuweisen.
Vorhandene Ausbildungsabschlüsse kirchlicher Mitarbeiter:innen als Voraussetzung für die Erteilung von Religionsunterricht an staatlichen und freien Schulen
Religionsunterricht ist ein Kernanliegen der evangelischen Kirche. Die Kirchenkreise werden ge-
beten, ihre Mitarbeitenden auch im Religionsunterricht bedarfsgerecht einzusetzen. Dabei dürfen
die verschiedenen kirchlichen Handlungsfelder nicht gegeneinander ausgespielt werden. Gleich-
zeitig ist darauf zu achten, dass bei Schwerpunktsetzungen auch die Frage zu beantworten ist,
was bei solchen Entscheidungen zu lassen ist.5. Tagung der III. Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
21. April 2023
Für Sachsen-Anhalt
Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht
für den Sekundarbereich II und für den berufsbildenden Bereich (einschließlich der Schulen des Zweiten Bildungswegs):
- Pfarre:rinnen mit abgeschlossener zweiter theologischer Prüfung,
- Gemeindepädagog:innen mit zweiter gemeindepädagogischer Prüfung,
- sonstige kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem durch Hochschulprüfung oder erster theologischer Prüfung abgeschlossenen theologischen Studium.
Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht
für den Sekundarbereich I
- die unter 1. genannten Personen,
- Gemeindepädagog:innen mit Fachschulabschluss (vormals Katechetinnen und Katecheten bzw. Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer mit dem katechetischen B-Abschluss oder einem diesem gleichgestellten Abschluss entsprechend den im Bereich des früheren Bundes der Evangelischen Kirchen geltenden Richtlinien) und einer nachgewiesenen religionspädagogischen Qualifizierung.
Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht
für den Primärbereich
- die unter 1. und 2. genannten Personen
- in Ausnahmefällen kirchliche Mitarbeiter:innen mit einem Abschluss vergleichbar Katechetinnen und Katecheten mit einem katechetischen C-Abschluss oder einem diesem gleichgestellten Abschluss entsprechend den im Bereich des früheren Bundes der Evangelischen Kirchen geltenden Richtlinien.
Vertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der Evangelischen Landeskirche Anhalts, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Gestellung kirchlicher Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen
(Gestellungsvertrag Sachsen-Anhalt)
Vom 16. März 1994
Für Thüringen
Als fachlich geeignete kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht:
- Theolog:innen mit allgemeiner Hochschulreife und bestandener 1. und 2. theologischer Prüfung oder einer abgeschlossenen, vom Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannten Ausbildung,
- Theolog:innen mit allgemeiner Hochschulreife und bestandener 1. theologischer Prüfung, die eine besondere religionspädagogische Zusatzausbildung nachweisen.
Als fachlich geeignete kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht:
- Theolog:innen mit allgemeiner Hochschulreife und bestandener 1. und 2. theologischer Prüfung oder einer abgeschlossenen, vom Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannten Ausbildung,
- Theolog:innen mit allgemeiner Hochschulreife und bestandener 1. theologischer Prüfung, die eine besondere religionspädagogische Zusatzausbildung nachweisen.
- in Ausnahmefällen kirchliche Mitarbeiter:innen mit einem gemeindepädagogischen Abschluss (FS, FH oder BA) und einer nachgewiesenen religionspädagogischen Qualifizierung.
Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht
für den Primärbereich
- die unter 1. und 2. genannten Personen
- kirchliche Mitarbeiter:innen mit einem gemeindepädagogischen Abschluss (FS, FH oder BA) und einer nachgewiesenen religionspädagogischen Qualifizierung.
Vereinbarung über die Gestellung kirchlicher
Mitarbeiter für den Religionsunterricht
an öffentlichen Schulen
(Gestellungsvertrag Thüringen)
Vom 30. Juni 1994 (ABl. EKKPS S. 94, ABl. ELKTh 1995 S. 38),
zuletzt geändert durch Vertrag vom 16. März 2011
Struktur des Qualifizierungskurses
- Konkrete Informationen zu präsentischem/hybriden Arbeiten finden sich im entsprechendem Kursjahr
- Ergänzung durch Online-Meetings für jeweils 2h zur Vertiefung und Reflexion
- Teilnahme an Kurz & Gut, der Online-Fortbildungsreihe des PTI
- Schulpraktika unter Leitung der Schulbeauftragten und in Begleitung durch Mentorinnen und Mentoren
- Eine begründete Nichtteilnahme an den unten aufgeführten Terminen (präsentisch und virtuell) ist bis zu 10% des gesamten zeitlichen Volumens tolerierbar.
Termine und Zeitfenster
Konkrete Informationen finden sich unter dem jeweiligen Kursjahr.
Nachzuweisende Leistungen
- Kontinuierliche Führung eines Lerntagebuchs
- Verlässliche Bearbeitung der Lernaufgaben im Selbststudium
- Protokollierte Unterrichtshospitationen (je nach Voraussetzungen)
- Selbstverantworteter RU (je nach Voraussetzungen) mit lückenlosen schriftlichen Kurzvorbereitungen/Reflexionen nach Vorgabe für jede Unterrichtsstunde
- Kompetenzformulierungen & tabellarische Unterrichtsplanung zum Beratungsbesuch
- Umfassender Planungssentwurf zur Sichtstunde
- Teilnahme am Kolloquium
Kosten für Übernachtung und Verpflegung
Kosten für Übernachtung und Verpflegung
- Die Übernachtungen und Verpflegungen müssen selbstverantwortlich organisiert und beglichen werden. Die Übernahme der Kosten ist mit den Anstellungeträgern zu verhandeln.
Reisekosten
- Die Übernahme der Reisekosten mit der Bahn oder privatem Pkw muss von den Teilnehmer*innen mit den jeweiligen Anstellungsträgern verhandelt werden.