Diese Seiten dienen der religions- und schulpädagogischen Qualifizierung für die Erteilung von kompetenzorientiertem Religionsunterricht.

Sie sollen kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützen, die auf Grundlage der Gestellungsverträge der EKM mit den zuständigen staatlichen Stellen zusammenarbeiten. Darüber hinaus sollen sie Quereinsteiger*innen mit theologischer Grundausbildung unterstützen.

Das Kurssystem verbindet theoretische Aneignungen und Reflexionen (Präsenzmodule und Onlineeinheiten) mit schulpraktischen Übungen (mentorierte Praktika).
Für eine Erteilung des Zertifikats sind ein Kolloquium und eine unterrichtspraktische Lehrprobe nachzuweisen.

Eine Bewerbung zur Teilnahme am Qualifizierungskurs ist bis zum 30.11.2024 über diese Seite möglich.
Eine Bewerbung zur Teilnahme am Qualifizierungskurs ist bis zum 30.09.2021 über diese Seite möglich.

Vorhandene Ausbildungsabschlüsse kirchlicher Mitarbeiter:innen als Voraussetzung für die Erteilung von Religionsunterricht an staatlichen und freien Schulen

Religionsunterricht ist ein Kernanliegen der evangelischen Kirche. Die Kirchenkreise werden ge-
beten, ihre Mitarbeitenden auch im Religionsunterricht bedarfsgerecht einzusetzen. Dabei dürfen
die verschiedenen kirchlichen Handlungsfelder nicht gegeneinander ausgespielt werden. Gleich-
zeitig ist darauf zu achten, dass bei Schwerpunktsetzungen auch die Frage zu beantworten ist,
was bei solchen Entscheidungen zu lassen ist.

5. Tagung der III. Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
21. April 2023

Für Sachsen-Anhalt

1. Sekundarbereich II und Berufliche Schulen

Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht

für den Sekundarbereich II und für den berufsbildenden Bereich (einschließlich der Schulen des Zweiten Bildungswegs):

  1. Pfarre:rinnen mit abgeschlossener zweiter theologischer Prüfung,
  2. Gemeindepädagog:innen mit zweiter gemeindepädagogischer Prüfung,
  3. sonstige kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem durch Hochschulprüfung oder erster theologischer Prüfung abgeschlossenen theologischen Studium.
2. Sekundarbereich I

Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht
für den Sekundarbereich I

  1. die unter 1. genannten Personen,
  2. Gemeindepädagog:innen mit Fachschulabschluss (vormals Katechetinnen und Katecheten bzw. Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer mit dem katechetischen B-Abschluss oder einem diesem gleichgestellten Abschluss entsprechend den im Bereich des früheren Bundes der Evangelischen Kirchen geltenden Richtlinien) und einer nachgewiesenen religionspädagogischen Qualifizierung.
3. Primarbereich

Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht
für den Primärbereich

  1. die unter 1. und 2. genannten Personen
  2. in Ausnahmefällen kirchliche Mitarbeiter:innen mit einem Abschluss vergleichbar Katechetinnen und Katecheten mit einem katechetischen C-Abschluss oder einem diesem gleichgestellten Abschluss entsprechend den im Bereich des früheren Bundes der Evangelischen Kirchen geltenden Richtlinien.
Gestellungsvertrag Sachsen-Anhalt

Vertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der Evangelischen Landeskirche Anhalts, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Gestellung kirchlicher Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen
(Gestellungsvertrag Sachsen-Anhalt)

Vom 16. März 1994

Für Thüringen

1. Sekundarbereich II und Berufliche Schulen

Als fachlich geeignete kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht:

  1. Theolog:innen mit allgemeiner Hochschulreife und bestandener 1. und 2. theologischer Prüfung oder einer abgeschlossenen, vom Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannten Ausbildung,
  2. Theolog:innen mit allgemeiner Hochschulreife und bestandener 1. theologischer Prüfung, die eine besondere religionspädagogische Zusatzausbildung nachweisen.
2. Sekundarbereich I

Als fachlich geeignete kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht:

  1. Theolog:innen mit allgemeiner Hochschulreife und bestandener 1. und 2. theologischer Prüfung oder einer abgeschlossenen, vom Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannten Ausbildung,
  2. Theolog:innen mit allgemeiner Hochschulreife und bestandener 1. theologischer Prüfung, die eine besondere religionspädagogische Zusatzausbildung nachweisen.
  3. in Ausnahmefällen kirchliche Mitarbeiter:innen mit einem gemeindepädagogischen Abschluss (FS, FH oder BA) und einer nachgewiesenen religionspädagogischen Qualifizierung.
3. Primarbereich

Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht
für den Primärbereich

  1. die unter 1. und 2. genannten Personen
  2. kirchliche Mitarbeiter:innen mit einem gemeindepädagogischen Abschluss (FS, FH oder BA) und einer nachgewiesenen religionspädagogischen Qualifizierung.
Gestellungsvertrag Thüringen

Vereinbarung über die Gestellung kirchlicher
Mitarbeiter für den Religionsunterricht
an öffentlichen Schulen
(Gestellungsvertrag Thüringen)

Vom 30. Juni 1994 (ABl. EKKPS S. 94, ABl. ELKTh 1995 S. 38),
zuletzt geändert durch Vertrag vom 16. März 2011

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Struktur des Qualifizierungskurses

  • 4 Kursmodule bestehend aus jeweils 3 Tagen Präsentisches/Hybrides Arbeiten in Halle und Erfurt, sowie 2 Tage virtuelles Arbeiten
  • Ergänzung durch Online-Meetings für jeweils 2h zur Vertiefung und Reflexion
  • Teilnahme an Kurz & Gut, der Online-Fortbildungsreihe des PTI
  • Schulpraktika unter Leitung der Schulbeauftragten und in Begleitung durch Mentorinnen und Mentoren
  • Eine begründete Nichtteilnahme an den unten aufgeführten Terminen (präsentisch und virtuell) ist bis zu 10% des gesamten zeitlichen Volumens tolerierbar.

Termine und Zeitfenster

First Date

04. Dezember 2024, 10:00 – 14:00 Uhr, Puschkinstraße 27, Halle

Gemeinsames Treffen der Kursteilnehmer:innen, Schulbeauftragten und der verantwortlichen Kolleg:innen des PTI
Kennenlernen – Erwartungen – Herausforderungen – Absprachen

Modul 1

17.02.-19.02.2025: Präsenztage in Halle, Puschkinstraße 27

20.-21.02.2025: Virtuelles Arbeiten

26.02.2025, 16:00 – 19:00 Uhr: Teilnahme an Kurz & Gut

05.03.2025, 17:00 – 19:00 Uhr: Vertiefung & Beratung (Virtuelles Meeting)

12.03.2025, 17:00 – 19:00 Uhr: Vertiefung & Beratung (Virtuelles Meeting)

Modul 2

17.03.-19.03.2025: Präsenztage in Erfurt, Michaelisstraße 39
20.03.-21.03.2025: Virtuelles Arbeiten

26.03.2025, 16:00 – 19:00 Uhr: Teilnahme an Kurz & Gut

Modul 3

31.03.-02.04.2025: Präsenztage in Halle, Puschkinstraße 27
03.04.-04.04.2025: Virtuelles Arbeiten

23.04.2025, 17:00 – 19:00 Uhr: Vertiefung & Beratung (Virtuelles Meeting)

30.04.2025, 17:00 – 19:00 Uhr: Vertiefung & Beratung (Virtuelles Meeting)

07.05.2025, 17:00 – 19:00 Uhr: Vertiefung & Beratung (Virtuelles Meeting)

14.05.2024, 17:00 – 19:00 Uhr: Vertiefung & Beratung (Virtuelles Meeting)

Modul 4 & Kolloquium

19.05.-20.05.2025: Virtuelles Arbeiten

21.05.-23.05.2024: Präsenztage in Erfurt, Michaelisstraße 39

23.05.2025: Kolloquium und Kursabschluss

Nachzuweisende Leistungen

  • Kontinuierliche Führung eines Lerntagebuchs
  • Verlässliche Bearbeitung der Lernaufgaben im Selbststudium
  • Protokollierte Unterrichtshospitationen (je nach Voraussetzungen)
  • Selbstverantworteter RU (je nach Voraussetzungen) mit lückenlosen schriftlichen Kurzvorbereitungen/Reflexionen nach Vorgabe für jede Unterrichtsstunde
  • Kompetenzformulierungen & tabellarische Unterrichtsplanung zum Beratungsbesuch
  • Umfassender Planungssentwurf zur Sichtstunde
  • Teilnahme am Kolloquium 23.05.2025

Kosten für Übernachtung und Verpflegung

Kosten für Übernachtung und Verpflegung

  • Die Suche nach geeigneten Quartieren für die Präsenztage in Halle und Erfurt geschieht in Eigenverantwortung der Teilnehmenden. Die Übernahme der Kosten für Übernachtung und Verpflegung muss selbstverantwortlich von den Teilnehmenden mit den jeweiligen Anstellungsträgern verhandelt werden.

Reisekosten

  • Die Übernahme der Reisekosten mit der Bahn oder privatem Pkw muss von den Teilnehmer*innen mit den jeweiligen Anstellungsträgern verhandelt werden.